Das Gemeindegesetz vom 5. März 1862 sammt den Gemeindeordnungen für alle Kronländer und den Statuten für einzelne Orte : [und] das Heimatgesetz von 3. December 1863 sammt den Vorschriften über Abschaffung, Abschiebung, Einwanderung, Auswanderung und die Verehelichung mit Ausländern
D 27561